Ab 20. August 2021, 00 Uhr, tritt eine neue Allgemeinverfügung zum Verkauf und zur Abgabe von alkoholischen Getränken in bestimmten Bereichen in der Innenstadt in Kraft. Die neue Allgemeinverfügung gilt bis zum 12. September 2021 und schließt nahtlos an die vorhergehende an. Diese war ebenfalls befristet und ist nun ausgelaufen. Inhaltlich bleibt es bei den bisher bekannten Regeln. Ebenfalls bestehen bleibt das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt.
In der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag, greift weiterhin ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot. Es betrifft im Wesentlichen Teile der Inselstadt mit Kettenbrücke sowie den Sand. Konkret handelt es sich um folgende Orte:
Kettenbrücke
Hauptwachstraße
Maximiliansplatz
Grüner Markt
Obstmarkt
Obere Brücke
Karolinenstraße
Kleberstraße (inkl. Zuwegung mit Treppenabgang zum Weegmannufer)
Vorderer Graben
Fleischstraße
Zwerggasse
Frauenstraße
Edelstraße
Heumarkt
Holzmarkt
Jesuitenstraße
Fischstraße
Mauthgasse
Lebergasse
Austraße
Hasengasse
An der Universität
Stangsstraße
Promenadestraße
Rosengasse
Franz-Ludwig-Straße (bis Einmündung Willy-Lessing-Straße)
Keßlerstraße
An den Stadtmauern
Hellerstraße
Lange Straße
Am Kranen
Kapuzinerstraße
Untere Brücke
Dominikanerstraße
Herrenstraße
Am Leinritt (bis zur Unterführung Markusbrücke)
Untere Sandstraße (ab Markusbrücke bis Kreuzung Elisabethenstraße / Obere Sandstraße / Am Leinritt)
Verbindungsstraße zwischen Straße Am Leinritt und Untere Sandstraße Höhe Markusbrücke
Elisabethenstraße (zwischen Straße Am Leinritt sowie Obere/Untere Sandstraße)
Ringleinsgasse
Katzenberg
Kasernstraße
Sandbad
Obere Sandstraße
Grünhundsbrunnen
Geyerswörthplatz
Geyerswörthsteg
Untere Mühlbrücke
Schranne
Lugbank
Bischofsmühlbrücke
Geyerswörthstraße (von Geyerswörthsteg bis einschließlich Ende Rosengarten vor dem TKS)
Fußweg entlang Ludwig-Donau-Main-Kanal bis TKS
Fußweg entlang Ludwig-Donau-Main-Kanal vom Kranen bis Bruckner Steg
Brucknersteg
Habergasse
Generalsgasse
Theatergassen
Prälat-Meixner-Platz
Zinkenwörth (bis Einmündung Straße Schönleinsplatz Höhe Widerstands-Mahnmal)
Grundlage für das Weiterführen der Maßnahmen sind die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetztes und der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.